{"id":12525,"date":"2024-04-16T05:43:36","date_gmt":"2024-04-16T05:43:36","guid":{"rendered":"http:\/\/nahost-forum-bremen.de\/?p=12525"},"modified":"2024-04-16T05:43:36","modified_gmt":"2024-04-16T05:43:36","slug":"palaestina-kongress-2024-was-geschah-wirklich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dpg-netz-bremen.de\/?p=12525","title":{"rendered":"Pal\u00e4stina-Kongress 2024 &#8211; Was geschah wirklich?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/gewerkschaftliche-linke-berlin.de\/erklaerung-des-anwaeltinnenkollektivs-zu-aufloesung-und-verbot-des-palaestina-kongress-wir-klagen-an\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-1354 size-medium\" src=\"https:\/\/bremerfriedensforum.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/24-04-16-was-geschah-wirklich-300x171.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"171\"><\/a>\u00dcber die Aufl\u00f6sung und das Verbot des Pal\u00e4stinakongresses gibt es eine Flut oft verk\u00fcrzter, zum Teil irref\u00fchrender Berichte, die gro\u00dfenteils auf Darstellungen der Beh\u00f6rden beruhen. Von dem Anw\u00e4lt*innenkollektiv der Betroffenen gibt es nun eine verbindliche Erkl\u00e4rung, die die Vorg\u00e4nge minuti\u00f6s schildern und juristisch bewerten. Jeder kann sich hier selbst ein Bild machen! (Peter Vlatten)&nbsp;Erkl\u00e4rung des Anw\u00e4lt*innenKollektivs zu Aufl\u00f6sung und Verbot des \u201ePal\u00e4stina Kongress- Wir klagen an!\u201c geplant vom 12.4.-14.4.2024 in Berlin. (Quelle: <a href=\"https:\/\/gewerkschaftliche-linke-berlin.de\/erklaerung-des-anwaeltinnenkollektivs-zu-aufloesung-und-verbot-des-palaestina-kongress-wir-klagen-an\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gewerkschaftliche Linke v. 15.04.2024<\/a>)<!--more--><\/p>\n<p>Wir sind ein Kollektiv von Anw\u00e4lt*innen in Berlin, die die Veranstalter des \u201ePal\u00e4stina-Kongress- Wir klagen an!\u201c vorbereitend sowie aktuell beraten und vertreten. Angemeldet wurde der Kongress von dem Verein J\u00fcdischen Stimme f\u00fcr einen gerechten Frieden in Nahost \u2013 EJJP Deutschland e.V. Der Vorstand war und ist durchg\u00e4ngig Ansprechperson der Polizei Berlin. Es handelte sich dabei um eine Versammlung nicht unter freiem Himmel, also in geschlossenen R\u00e4umen.<\/p>\n<p>I. Die Veranstaltung<br \/>\nDie Veranstalter planten in Kooperation mit einer Vielzahl politischer Initiativen, NGOs, B\u00fcrgerrechtsvereinigungen und Einzelpersonen den Pal\u00e4stina Kongress 2024 als Forum des politischen Austauschs zum Zwecke der Teilhabe an der politischen Meinungsbildung und -kundgabe. Damit sollten die milit\u00e4rischen Angriffe der israelischen Streitkr\u00e4fte thematisiert werden, die als Folge der Anschl\u00e4ge von Hamas-K\u00e4mpfern auf das Leben von \u00fcber 1.200 israelischen und anderen Staatsb\u00fcrgerinnen am 7. Oktober 2023 in Gaza durchgef\u00fchrt werden und dem v\u00f6lkerrechtliche Vorwurf eines Versto\u00dfes gegen die UN-V\u00f6lkermordkonvention vom IGH f\u00fcr plausibel eingestuft worden ist. Die Veranstalter wollte an die mehr als 32.000 Pal\u00e4stinenserinnen erinnern, die in Folge dieser milit\u00e4rischen Intervention im Gazastreifen ihr Leben lassen mussten, an die zerst\u00f6rten Familien, die vernichtete Infrastruktur, die verlorenen Kulturg\u00fcter und die 1,9 Millionen Vertriebenen, die mit der fl\u00e4chendeckenden Bombardierung \u00fcberwiegend ziviler Einrichtungen zu beklagen sind. Er wollte in diesem Zusammenhang auch die Frage er\u00f6rtern, in welcher Weise und in welchem Ausma\u00df die Politik der Bundesrepublik hierzu Beihilfe leistet. Der Anmelder wollte damit zugleich erreichen, dass die von den Ereignissen betroffenen Menschen aus dem Gef\u00fchl politischer Ohnmacht und Handlungsunf\u00e4higkeit heraustreten, sich vernetzen und politisch t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, um dem gemeinsamen Ziel der Erreichung eines Schweigens der Waffen, der Versorgung der hilfsbed\u00fcrftigen Menschen, der Freilassung von Geiseln und politischen Gefangenen, der Herstellung eines v\u00f6lkerrechtskonformen Zustandes in Nahost sowie der Sicherung eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage eines gleichberechtigten Gesellschaftsmodells zu dienen.<\/p>\n<p>II. Vorangegangene Sicherheitsgespr\u00e4che nach dem Kooperationsgebot<br \/>\nIm Vorfeld gab es mehrfache Sicherheitsgespr\u00e4che zwischen dem Anmelder, dem Anw\u00e4ltinnenKollektiv und der Polizei, mit dem Ziel die Veranstaltung zu sch\u00fctzen, wie rechtlich vorgesehen, und die Veranstaltung st\u00f6rungsfrei abzuhalten. Diese Gespr\u00e4che sind sehr gut verlaufen, wir hatten zu keinem Zeitpunkt Anlass von Verbots- oder Beschr\u00e4nkungsabsichten auszugehen und dass trotz des Drucks aus Politik und Medien. Noch am Morgen des Kongresses am 12.4.2024 wurde das Programm und die darin vorgesehenen Rednerinnen mit der Polizei besprochen und best\u00e4tigt. Die polizeilichen Ma\u00dfnahmen die dann w\u00e4hrend des Kongresses angeordnet worden sind, glichen daher einer \u00dcberrumpelung und stehen im Widerspruch zum Kooperationsgebot. Das Kooperationsgebot ist im Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz verankert und Grundlage aller Gespr\u00e4che zwischen Anmelder, Anwaltschaft und Polizei.<\/p>\n<p>III. Polizeiliche Ma\u00dfnahmen zu Beginn des Pal\u00e4stina Kongresses<br \/>\nW\u00e4hrend des laufenden Programms wurde wenige Minuten nach Beginn des Abspielens einer im Programm bekannt gemachten Video-Botschaft von Dr. Salman Abu Sitta ( Karteograph) der Versammlungssaal von Einsatzkr\u00e4ften der Bereitschaftspolizei Duisburg betreten, die sich sogleich vor der B\u00fchne aufbauten und die Unterbrechung des Videos verlangten. Zur Begr\u00fcndung wurde mitgeteilt, dass der Redner ein Bet\u00e4tigungsverbot in Berlin erhalten habe. Dieses Bet\u00e4tigungsverbot war dem Anmelder zuvor weder bekannt gemacht worden noch sonst bekannt gewesen. Es war nach dem Bekunden der Einsatzkr\u00e4fte auch diesen gerade erst mitgeteilt worden. Nachdem zun\u00e4chst die Tonspur weiterlief, wurde ohne Inanspruchnahme des hierf\u00fcr mehrfach angebotenen Schl\u00fcssels im Wege der Selbstvornahme die T\u00fcr zum Betriebsraum mit Zwang ge\u00f6ffnet und der Strom abgeschaltet. Trotz dieses eskalativen Polizeivorgehens \u2013 der Veranstalter h\u00e4tte in Kenntnis des polizeilichen Begehrens das Programm angepasst \u2013 blieb die Lage vor Ort ruhig, wurde von den Ordnerinnen beruhigend auf die Teilnehmerinnen eingewirkt und kam es zu keinerlei k\u00f6rperlichen Auseinandersetzungen.<br \/>\nMit dem Kontaktbeamten der in Amtshilfe t\u00e4tigen Polizeikr\u00e4fte aus Nordrhein-Westfalen wurden Kooperationsgespr\u00e4che gef\u00fchrt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bereits gerichtlich gekl\u00e4rt sei, dass ein Bet\u00e4tigungsverbot nicht f\u00fcr das Abspielen von Videos von im Ausland befindlichen Personen zur Anwendung komme. Es wurde zugesagt, dass dies gepr\u00fcft werde. Dem Vernehmen nach haben weder Polizei noch der anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft in den angespielten \u00c4u\u00dferungen einen strafbaren Inhalt feststellen k\u00f6nnen. Als der Anmelder gleichwohl anbot, auf das Abspielen des Videos zu verzichten, wurde problematisiert, dass der Live-Stream wom\u00f6glich strafbare \u00c4u\u00dferungen in die ganze Welt transportiere, was den Kreis der Wahrnehmenden unw\u00e4gbar erweitere. Daraufhin bot der Anmelder an \u2013 unter Protest gegen die Anordnung \u2013, vorl\u00e4ufig auf die Schaltung des Livestreams zu verzichten, um die Veranstaltung fortsetzen zu k\u00f6nnen. Dies schien ein gangbarer Kompromiss. Gleichwohl entschied der Gesamteinsatzleiter, dass die Versammlung aufzul\u00f6sen sei und der Kongress nicht stattfinden k\u00f6nne. Er begr\u00fcndete dies gegen\u00fcber einem Mitglied des Anw\u00e4ltinnenKollektivs damit, dass eine Video-Botschaft einer Person gezeigt wurde, gegen die ein Bet\u00e4tigungsverbot ergangen sei, was wiederum auf \u00c4u\u00dferungsdelikte dieser Person gest\u00fctzt worden sei. Dies (allein) gebe ihm hinreichenden Anlass zu der Vermutung, dass bei Fortsetzung des Kongresses strafbare \u00c4u\u00dferungen erfolgen werden, die jenen entspr\u00e4chen, deretwegen das Bet\u00e4tigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta ergangen sei. Dass es im bisherigen Verlauf der Versammlung zu solchen strafbaren \u00c4u\u00dferungen nicht gekommen ist, dass das Bet\u00e4tigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta den Veranstalterinnen nicht bekannt gewesen ist und diese kooperationsbereit sind, \u00e4ndere nichts an seinem Entschluss, was er mit der besonderen Schwere des Schutzgutes rechtfertigen k\u00f6nne, dem die Beschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit diene. Er werde, so Polizeidirektor im Gespr\u00e4ch mit der Anwaltschaft, nicht abwarten, bis eine strafbare Meinungs\u00e4u\u00dferung erfolge.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Versammlungen in geschlossenen R\u00e4umen gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr 3 VersFG Berlin aufgel\u00f6st oder verboten werden, wenn 1. eine unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs zu bef\u00fcrchten ist, oder 2. eine unmittelbare Gefahr f\u00fcr Leib und Leben von Personen, oder 3. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung \u00c4u\u00dferungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Nichts von dem liegt hier vor. Es gab keine unmittelbare Gefahr f\u00fcr einen unfriedlichen Verlauf, oder f\u00fcr Leib und Leben, oder f\u00fcr \u00c4u\u00dferungsdelikte.<\/p>\n<p>IV. Rechtlicher Ma\u00dfstab f\u00fcr Aufl\u00f6sung und Verbot<br \/>\nIn der st\u00e4ndigen Rechtsprechung wird der Aufl\u00f6sungstatbestand des \u00a7 22 Nr. 3 VersFG BE bzw. Art. 5 Versammlungsgesetz Bund dahingehend ausgelegt, dass<br \/>\n\u201ezum einen die darin erfassten Meinungs\u00e4u\u00dferungsdelikte von betr\u00e4chtlichem Gewicht sein, sowie zur Unfriedlichkeit f\u00fchren m\u00fcssen, und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vern\u00fcnftige Zweifel ausschlie\u00dfenden Sicherheit festgestellt sein m\u00fcssen, damit die zus\u00e4tzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragf\u00e4hige Grundlage hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.04.1998 \u2013 1 S 1143\/98 \u2013 VBlBW 1998, 426).<br \/>\nNur wenn erkennbare Umst\u00e4nde darauf schlie\u00dfen lassen, dass das Vertreten strafbarer Ansichten bzw. das Dulden strafbarer \u00c4u\u00dferungen das ma\u00dfgebende Anliegen der Versammlung ist, kommt ein Totalverbot in Frage. L\u00e4sst eine gesicherte Gefahrenprognose diesen Schluss nicht zu, sind nur weniger einschneidende Beschr\u00e4nkungen zul\u00e4ssig (vgl. Dietel\/Gintzel\/Kniesel, a.a.O. \u00a7 5 Rn. 33). Weil blo\u00dfe Beschr\u00e4nkungen gegen\u00fcber dem Verbot geringere Eingriffe sind, darf in Anwendung des Grundsatzes der Erforderlichkeit ein Schluss von der Verbotserm\u00e4chtigung auf die Erm\u00e4chtigung zum Erlass verbotsvermeidender aber gleichwohl zwecktauglicher Ma\u00dfnahmen gezogen werden (vgl. Dietel\/Gintzel\/Kniesel, a.a.O. \u00a7 5 Rn. 43 m.w.N.).\u201c (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 \u2013 1 S 349\/10 \u2013, juris 45)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrt die angegriffene Verf\u00fcgung jeglicher tats\u00e4chlichen Grundlage. Wie der Gesamteinsatzleiter dem Anw\u00e4lt*innenKollektiv gegen\u00fcber selbst einger\u00e4umt hat, hatte der Anmelder keinerlei Kenntnis \u00fcber bestehende Bet\u00e4tigungsverbote nicht anwesender Personen. Es sind auch im Verlauf der Versammlung keine strafbaren \u00c4u\u00dferungen festgestellt worden, die ihrer Art und Schwere nach als Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zu verfolgen w\u00e4ren. Auf solche Feststellungen wurde die Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung auch gar nicht gest\u00fctzt.<br \/>\nErst recht waren \u00c4u\u00dferungen \u2013 ihre Strafbarkeit unterstellt \u2013 nicht darauf gerichtet oder geeignet, zu Unfriedlichkeit zu f\u00fchren \u2013 weder in der Versammlung selbst noch \u00fcber diese hinausgehend. Ein solches Anliegen hat der Veranstalter auch gar nicht verfolgt. Das gesamte Szenario der Orchestrierung polizeilicher Ma\u00dfnahmen haben dazu auch gar keine Gelegenheit gegeben. Die Versammlungsteilnehmenden hatten eher das Gef\u00fchl, sich auf einer Versammlung der Polizei zu befinden als dass sich die Polizei auf einer selbstbestimmt durchgef\u00fchrten Versammlung befunden h\u00e4tte<\/p>\n<p>F\u00fcr die Polizei war vor Ort ersichtlich, dass weder eine strafbare \u00c4u\u00dferung vor Ort get\u00e4tigt wurde, noch der Verlauf der Veranstaltung als Versammlung nicht unter freiem Himmel unfriedlich war. Die Ma\u00dfnahmen wurden also auf einer bewusst falschen Tatsachengrundlage gest\u00fctzt, wie Videoaufzeichnungen in den sozialen Medien zeigen.<br \/>\nIn Ermangelung konkreter Ankn\u00fcpfungspunkte fehlt es schon an der erforderlichen Gefahrenprognose. Erst recht tr\u00e4gt die Annahme nicht, dass aufgrund des Verhaltens des Veranstalters oder der Teilnehmenden davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die f\u00fcr die Aufl\u00f6sung am 12. April 2024 und das weitere Verbot der folgenden Veranstaltungstage bis einschlie\u00dflich 14. April 2024 herangezogenen Tatsachen mit einer vern\u00fcnftige Zweifel aus-schlie\u00dfenden Sicherheit festgestellt worden sind.<br \/>\nDieser Befund wird noch durch den Umstand gest\u00fctzt, dass der Veranstalter auch nicht gegen das Bet\u00e4tigungsverbot verst\u00f6\u00dft \u2013 von dem er keine Kenntnis hatte \u2013, wenn er das Video eines Drittstaatsangeh\u00f6rigen in Deutschland vorf\u00fchrt, der sich im Ausland befindet. Dies folgt bereits aus der Systematik und dem Regelungsgegenstand der das Bet\u00e4tigungsverbots, dass lediglich ein Verhalten im Inland unter der Voraussetzung pers\u00f6nlicher Anwesenheit erfasst.<\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall des politischen Bet\u00e4tigungsverbots wurden erst letztes Jahr f\u00fcr rechtswidrig vom VG Berlin erkl\u00e4rt (VG Berlin, Urteil v. 22.03.2023, VG 24 K 256.19). Hier weigert sich die Polizei Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen und umsetzen.<\/p>\n<p>V. Mildere Ma\u00dfnahmen als die Aufl\u00f6sung waren ersichtlich m\u00f6glich<br \/>\nEs w\u00e4ren nach \u00a7 22 Abs. 2 VersFG BE mildere Ma\u00dfnahmen zu treffen gewesen, namentlich ein Auff\u00fchrungs- bzw. Abspielverbot bestimmter Videobotschaften oder ein Redeverbot f\u00fcr pers\u00f6nlich Anwesende. Hiervon hat jedoch weder die Versammlungsbeh\u00f6rde in ihrem Bescheid Gebrauch gemacht, noch wurden vor Ort entsprechende Anordnungen getroffen. Die Tatsache, dass Dr. Salman Abu Sitta eine Gru\u00dfbotschaft an den Kongress senden werde, war allgemein bekannt. Es war im Informationsaustausch mit der Polizei am 8. April 2024 auch mitgeteilt worden, dass abgespielte Beitr\u00e4ge auf m\u00f6gliche strafbare Inhalte vorab durchgesehen und alle Rednerinnen \u00fcber die Rechtslage in der Bundesrepublik aufgekl\u00e4rt w\u00fcrden. Dies wurde auch gegen\u00fcber dem Gesamteinsatzleiter wiederholt. Ebenso wurde angeboten, der Polizei die Videobeitr\u00e4ge zur Begutachtung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auch hierauf wurde sich nicht eingelassen. Damit hat die Polizei ein v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges und grundgesetzwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Die vielen und gravierenden rechtliche Bedenken und Argumente, die vom Anw\u00e4ltinnenkollektiv vorgetragen wurden, wurden au\u00dfer Acht gelassen.<br \/>\nIm Anschluss wurde der Saal ger\u00e4umt, wobei es mindestens 3 Festnahmen gegeben hat. Berichtet wurde zudem, dass ehemalige Teilnehmende und Journalist*innen auf dem Nachhauseweg von der Polizei verfolgt, beobachtet, festgestellt, und durchsucht wurden.<\/p>\n<p>VI. Weitere politische Bet\u00e4tigungsverbote und Kontaktverbote<br \/>\nBereits vor Beginn der Veranstaltung wurde bekannt, dass einem aus Gro\u00dfbritannien einreisenden Redner, Dr. Ghassan Abu Sittah (Rektor der Universit\u00e4t Glasgow und Mediziner) von der Bundespolizei ein Einreiseverbot erteilt, dieser im Terminalbereich festgehalten und seines Passes entledigt wurde, bis er nach l\u00e4ngerer Befragung nach London zur\u00fcckkehrte. Auch ist im untersagt worden, seinen Redebeitrag online zu halten.<br \/>\nAm 13.4.2024 wurde bekannt, dass gegen Yannis Varoufakis (ehemaliger Finanzminister Griechenlands und Vorsitzender der Partei Diem25) ebenfalls auf m\u00fcndliche Anordnung der Polizei ein \u201eBet\u00e4tigungsverbot\u201c erlassen wurde. Die Verf\u00fcgung erging durch die Bundespolizei im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren. Die Rechtsgrundlage wurde nicht mitgeteilt.<br \/>\nAus unserer Mandantschaft sind zudem in mindestens zwei F\u00e4llen weitere Kontakt- und Bet\u00e4tigungsverbote bekannt geworden. Verboten wurde jeglicher Kontakt oder die Beherbergung von Teilnehmenden oder Veranstaltenden des Pal\u00e4stina Kongresses.<\/p>\n<p>Anmerkung: Das beh\u00f6rdliche Wirrwarr um das politische Bet\u00e4tigungsverbot f\u00fcr den ehemaligen griechischen Finanzminister und Mitbegr\u00fcnder der Europapartei Diem25 Yanis Varoufakis macht weiterhin Schlagzeilen. Die Begleitumst\u00e4nde f\u00fcr das Redeverbot f\u00fcr Varoufakis auf dem Pal\u00e4stinakongress geraten inzwischen international zum Kom\u00f6dienstadl einer &#8222;unw\u00fcrdigen Demokratie&#8220;. [1] Seine Rede, ein wahres Pl\u00e4doyer f\u00fcr Menschen\u2013 und V\u00f6lkerrecht, dessen Verbreitung die deutschen Beh\u00f6rden verhindern wollen, k\u00f6nnt ihr hier nachlesen und selbst verbreiten! (Peter Vlatten)<br \/>\nVII. Einsch\u00fcchterungen im Vorfeld<br \/>\nNicht unerw\u00e4hnt soll bleiben, dass das Verbot des Pal\u00e4stina Kongresses sich einreiht in verschiedene schikanierende Vorg\u00e4nge im Vorfeld. Dazu geh\u00f6rt u.a. die Sperrung des Kontos der J\u00fcdischen Stimme e.V., auf dem Spenden f\u00fcr den Kongress gesammelt wurden. Dazu geh\u00f6ren auch die \u201eSicherheitswarnungen\u201c der Polizei gegen das Cafe MadaMe, wo ein Spendenabend f\u00fcr den Pal\u00e4stina Kongress stattfinden sollte, und unter Druck abgesagt wurde. Dazu geh\u00f6ren auch die Einsch\u00fcchterungsversuche gegen den Vermieter des Saals f\u00fcr den Pal\u00e4stina Kongress: hierzu wurden verschiedene Beh\u00f6rden eingeschaltet, um angebliche M\u00e4ngel des Brandschutzes und der Nutzungserlaubnis zu finden.<\/p>\n<p>VIII. Fazit<br \/>\nDas Anw\u00e4lt*innenKollektiv Berlin bleibt im Angesicht dieser Entwicklungen ersch\u00fcttert. Jegliche rechtsstaatlichen Versuche, die Versammlung und die Versammlungsteilnehmenden zu sch\u00fctzen und f\u00fcr st\u00f6rungsfreien und rechtm\u00e4\u00dfigen Ablauf zu sorgen, wurden von der Polizei torpediert. Der Eindruck wurde geschaffen, dass hier jenseits aller bew\u00e4hrten versammlungsrechtlichen Erfahrungen, Rechtsprechung und verfassungrechtlicher Verankerung, Rechtsschutz verk\u00fcrzt werden sollte. Es erh\u00e4rtet sich auch der Eindruck, dass die Polizei politischem Druck ausgesetzt war, der sie dazu veranlasste, wissentlich rechtswidrig t\u00e4tig zu werden. Uns wird hier eine rechtsstaatliche Entgegnung nicht nur erschwert, sondern ist so kaum mehr m\u00f6glich: Ein vorheriges Verbot \u2013wie dies in Politik und Medien gefordert wurde- h\u00e4tte man nicht rechtssicher erlassen k\u00f6nnen; hiergegen h\u00e4tten sich die Veranstalter erfolgreich im Wege des Eilrechtsschutzes wehren k\u00f6nnen. Das Verbot vor Ort hat den Rechtsschutz maximal verk\u00fcrzt.<br \/>\nWir k\u00f6nnen nur davon ausgehen, dass das Thema Pal\u00e4stina und die Diskussion um den dort stattfindenden Genozid, trotz mehrfacher einstweiliger Anordnungen des IGHs mundtot gemacht werden sollen. Und dies trotz der deutschen Beteiligung am Genozid, die derzeit in Den Haag verhandelt wird. Mit der nationalen und internationalen Aufmerksamkeit f\u00fcr die Repression gegen den Pal\u00e4stina-Kongress ist jetzt wohl das Gegenteil eingetreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Aufl\u00f6sung und das Verbot des Pal\u00e4stinakongresses gibt es eine Flut oft verk\u00fcrzter, zum Teil irref\u00fchrender Berichte, die gro\u00dfenteils auf Darstellungen der Beh\u00f6rden beruhen. 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