{"id":5679,"date":"2017-12-12T08:02:37","date_gmt":"2017-12-12T08:02:37","guid":{"rendered":"http:\/\/nahost-forum-bremen.de\/?p=5679"},"modified":"2017-12-12T08:04:17","modified_gmt":"2017-12-12T08:04:17","slug":"prof-dr-norman-paech-jerusalem-voelkerrechtlicher-status","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dpg-netz-bremen.de\/?p=5679","title":{"rendered":"Der v\u00f6lkerrechtliche Status von Jerusalem"},"content":{"rendered":"<p><em><strong>Prof. Dr. Norman Paech spricht am 13. Dezember 2017, 19 Uhr im Bremer \u00dcberseemuseum. <a href=\"http:\/\/nahost-forum-bremen.de\/?ai1ec_event=norman-paech-palaestina-vertreibung-krieg-und-besatzung-wie-der-konflikt-die-demokratie-untergraebt&amp;instance_id=335\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mehr Infos hier.&nbsp;<\/a><\/strong><\/em><em><strong>In der \u00f6ffentlichen Diskussio spielt der Vorwurf gegen das V\u00f6lkerrecht eine zentrale Rolle. Norman Paech gibt hier einen gr\u00fcndlichen \u00dcberblick \u00fcber die rechtliche Problematik.<\/strong><\/em><!--more--><\/p>\n<p>Als US-Pr\u00e4sident Donald Trump am 6. Dezember 2017 Jerusalem offiziell als Hauptstadt Israels anerkannte, erf\u00fcllte er nicht nur ein Wahlversprechen, sondern auch den \u201eJerusalem Embassy Act of 1995\u201c, mit dem der US-Kongress schon vor 20 Jahren diesen Schritt gefordert und vorbereitet hatte. In diesem Gesetz hei\u00dft es u.a.: \u201eSeit 1950 ist Jerusalem die Hauptstadt des Staates Israel&#8230; Von 1948 bis 1967 war Jerusalem eine geteilte Stadt und israelischen B\u00fcrgern aller Glaubensrichtungen wie auch j\u00fcdischen B\u00fcrgern aller Staaten wurde der Zutritt zu den heiligen St\u00e4tten in dem von Jordanien kontrollierten Gebiet verweigert. &#8230; 1967 wurde Jerusalem wiedervereinigt w\u00e4hrend des Konflikts, der der Sechs-Tage-Krieg genannt wird. &#8230; Seit 1967 ist Jerusalem eine vereinigte Stadt, die durch Israel verwaltet wird, und den Menschen aller religi\u00f6ser Richtungen wird der Zutritt zu allen heiligen St\u00e4tten in der Stadt garantiert.\u201c Das Gesetz forderte die Regierung auf, Jerusalem als ungeteilte Hauptstadt anzuerkennen und bis 31. Mai 1999 die Botschaft in Jerusalem zu errichten.<\/p>\n<p>Die vorangehenden Administrationen haben diesen Schritt, die Anerkennung Jerusalems als ungeteilte Hauptstadt Israels und die Verlegung der Botschaft nach Jerusalem, immer wieder hinausgeschoben. Trump ist ihn nun, allerdings nur halb, gegangen. Wie die US-Botschafterin bei den Vereinten Nationen, Niki Haley, zur Rechtfertigung der Entscheidung erkl\u00e4rt hat, ist die Entscheidung nur die symbolische Best\u00e4tigung einer Politik aller US-amerikanischen Administrationen. Diese haben &#8211; mit unterschiedlicher Rhetorik und mit unterschiedlichen Mitteln &#8211; die israelische Position gegen\u00fcber den Pal\u00e4stinensern bis jetzt bedingungslos unterst\u00fctzt. Das Gesetz von 1995 l\u00e4sst auch keinen Zweifel daran, dass Trump das ganze \u201eungeteilte\u201c Jerusalem und nicht nur West-Jerusalem als Hauptstadt Israels gemeint hat. Die Tatsache, dass er dennoch wieder den \u201eWaiver\u201c unterzeichnet hat, mit dem der Umzug der Botschaft nach Jerusalem wiederum verschoben wird, hebt die Anerkennung aber nicht auf. Das bedeutet lediglich, dass die israelische Regierung weiter auf den Umzug zu warten hat, aber schon jetzt mit der Anerkennung bei weiteren Staaten werben kann, es der US-amerikanischen Regierung gleich zu tun.<\/p>\n<p>Abgesehen von den unmittelbaren politischen Folgen und den langfristigen Auswirkungen dieser Entscheidung, die von den meisten Staaten als unn\u00f6tige Provokation und Verletzung zahlreicher Resolutionen der UNO und des V\u00f6lkerrechts verurteilt worden ist, stellt sich die Frage nach der v\u00f6lkerrechtlichen Bewertung. Dieser Frage soll hier in zwei Schritten nachgegangen werden, die den v\u00f6lkerrechtlichen Status Jerusalems untersuchen. Zun\u00e4chst geht es um die Frage, wer die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber West- und Ost-Jerusalem nach der UN-Teilungsresolution 1947 und der Staatsgr\u00fcndung Israels 1948 erlangt hat. Sodann geht es um den rechtlichen Status von Jerusalem, nachdem Israel 1967 die ganze Stadt okkupiert hat.<\/p>\n<p>1. Es besteht kein Streit dar\u00fcber, dass Jerusalem w\u00e4hrend der 400j\u00e4hrigen Herrschaft \u2013 von 1517 \u2013 1917 \u2013 des Osmanischen Reichs unter dessen ausschlie\u00dflicher Souver\u00e4nit\u00e4t gestanden hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Kontrolle \u00fcber Pal\u00e4stina nach dem Zerfall des Reichs auf Gro\u00dfbritannien \u00fcberging. Zun\u00e4chst bis 1922 als Kolonialmacht mit milit\u00e4rischen Mitteln und seit 1922 mit dem Mandat des V\u00f6lkerbundes. Ob diese Kontrolle zugleich auch die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Stadt mit all den daraus erwachsenden Herrschaftsbefugnissen bedeutete, oder ob die Souver\u00e4nit\u00e4t bei dem V\u00f6lkerbund lag, wird unterschiedlich beurteilt.<\/p>\n<p>Am 18. April 1946 wurde der V\u00f6lkerbund aufgel\u00f6st. Doch zuvor hatte die Versammlung entschieden, die Verwaltung der Mandatsgebiete zum Wohl der Bev\u00f6lkerungen fortzusetzen, bis die Vereinten Nationen eine andere Regelung mit den Mandatsm\u00e4chten treffen w\u00fcrden. Diese Abmachung wurde auch von Israel und Jordanien unmittelbar nach ihrer Gr\u00fcndung 1948 anerkannt. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Mandatsgebiete vom V\u00f6lkerbund auf die Vereinten Nationen \u00fcberging, Gro\u00dfbritannien aber Mandatsmacht blieb. Denn mit der ber\u00fchmten Teilungsresolution Nr. 181 vom 29. November 1947 empfahl die Generalversammlung der UNO \u201edem Vereinigten K\u00f6nigreich als Mandatsmacht von Pal\u00e4stina und allen anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen die Annahme und Durchsetzung des Teilungsplans mit einer \u00d6konomischen Union in Bezug auf die zuk\u00fcnftige Regierung von Pal\u00e4stina\u201c. F\u00fcr Jerusalem sah der Teilungsplan in Teil III vor: \u201eDie Stadt Jerusalem soll als eine getrennte Einheit (corpus separatum) unter einem besonderen Internationalen Regime errichtet und durch die Vereinten Nationen verwaltet werden. Der Treuhandrat soll dazu bestimmt werden, die Verantwortung der Verwaltungsbeh\u00f6rde im Namen der Vereinten Nationen zu \u00fcbernehmen.\u201c<\/p>\n<p>Der Teilungsplan wurde von Gro\u00dfbritannien akzeptiert, von den arabischen Staaten aber abgelehnt. Jerusalem jedoch war faktisch geteilt und der Westen unter israelische, der Osten unter jordanische Verwaltung gestellt. Israel akzeptierte dabei, dass der rechtliche Status von Jerusalem (corpus separatum) nur mit einer internationalen \u00dcbereinkunft bestimmt werden k\u00f6nne. In den Worten des damaligen israelischen Repr\u00e4sentanten bei der UNO, Abba Eban: \u201eDie israelische Regierung wird auch in Zukunft ein \u00dcbereinkommen mit den arabischen Interessen \u00fcber den Erhalt und die Bewahrung des Friedens und die Wieder\u00f6ffnung des blockierten Zugangs nach und in Jerusalem suchen. Verhandlungen dar\u00fcber ber\u00fchren aber nicht den rechtlichen Status von Jerusalem, der nur durch internationale \u00dcbereinkunft bestimmt werden kann.\u201c Auch sp\u00e4tere \u00c4u\u00dferungen, z.B. von Moshe Sharett, hielten sich an die klare Linie, Entscheidungen \u00fcber den Status von Jerusalem nur im Rahmen der Vereinten Nationen zu suchen. Israel konnte also nur mit der Zustimmung der Vereinten Nationen Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber West- oder Ost-Jerusalem erlangen.<\/p>\n<p>Jordanien, obwohl wie alle anderen arabischen Staaten gegen die Teilungsresolution, akzeptierte die Autorit\u00e4t der UNO \u00fcber die zentralen Entscheidungen \u00fcber Jerusalem. Als es 1955 Mitglied der UNO wurde, stimmte es auch zugunsten der verschiedenen Resolutionen der Generalversammlung. Auch Jordanien konnte also wie Israel keinen einseitigen Titel \u00fcber Jerusalem erwerben. Dies war schon gar nicht m\u00f6glich durch seine Besetzung Jerusalems w\u00e4hrend des Krieges unmittelbar nach der Staatsgr\u00fcndung Israels. Sie war ein eindeutiger Versto\u00df gegen das Gewaltverbot gem. Art. 2 Zif. 4 UN-Charta und konnte keinen Souver\u00e4nit\u00e4tsanspruch begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Besetzung West-Jerusalems durch Israel wird jedoch von einigen vorwiegend israelischen und US-amerikanischen Autoren anders eingesch\u00e4tzt. Diese Besetzung sei rechtm\u00e4\u00dfig, da in Reaktion auf die jordanische Besetzung und in Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta erfolgt. Israel habe daher nicht nur die Kontrolle, sondern auch Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber West-Jerusalem erringen k\u00f6nnen. Dies sei auch deswegen m\u00f6glich gewesen, weil die UNO darauf nicht reagiert und dadurch die neue rechtliche Situation akzeptiert habe. Beide Argumente verm\u00f6gen jedoch die Schlussfolgerung nicht zu tragen, wie Antonio Cassese noch einmal 2008 \u00fcberzeugend nachgewiesen hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Besetzung West-Jerusalems in Selbstverteidigung rechtm\u00e4\u00dfig gewesen war, so vermag sie doch keine dauerhaften Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte \u00fcber das besetzte Gebiet zu begr\u00fcnden. Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta richtet sich gegen einen Angriff und erlaubt die Besetzung fremden Territoriums nur solange, bis die UNO eingreift. Die Besatzungsmacht kann lediglich eine faktische Kontrolle \u00fcber das Gebiet aus\u00fcben, einen weiteren rechtlichen Titel verschafft sie nicht. Auch das Schweigen der UNO zu der Besetzung kann die de facto Kontrolle nicht in einen Rechtstitel zur Souver\u00e4nit\u00e4t verwandeln. So bedeutete die Aufnahme Israels und Jordaniens in die UNO keine rechtliche Anerkennung ihrer Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber Jerusalem. Dies wurde seinerzeit auch von US-Au\u00dfenminister John F. Dulles betont. Im Dezember 1949, nach der Aufnahme Israels in die UNO, schlug die UNO noch einmal die Internationalisierung Jerusalems unter Aufsicht des Treuhandrats vor. Die Stadt blieb ein corpus separatum, welches auch die USA in zahlreichen Erkl\u00e4rungen immer wieder best\u00e4tigt haben. So bekr\u00e4ftigte der US-amerikanische Generalkonsul am 30 Dezember 1958 in einem Bericht an das Au\u00dfenministerium: \u201eDie Mehrheit der UN-Mitgliedsl\u00e4nder, einschlie\u00dflich der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion, respektieren nach wie vor die Resolutionen der UNO trotz der de facto Besatzung Jerusalems, teils durch Israel, teils durch Jordanien&#8230;Viele andere Staaten dr\u00fccken ihren Respekt f\u00fcr die Internationalisierungs-Resolutionen dadurch aus, dass sie ihre Botschaften in Tel Aviv einrichten und so die Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt Israels, und damit als Israels de facto souver\u00e4nes Territorium, vermeiden.\u201c Daran hat sich bis 1967 auch nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>2. Im Juni 1967 besetzte Israel im sog. Sechs-Tage-Krieg Ost-Jerusalem . Die Knesset verabschiedete am 27. Juni 1967 ein Gesetz, auf dessen Basis die israelische Regierung dann im Juli1967 ganz Jerusalem in ihre kommunalen und Verwaltungsstrukturen integrierte. Dies wurde in den Folgejahren von israelischen Gerichten immer wieder best\u00e4tigt. Schlie\u00dflich verabschiedete die Knesset am 30. Juli 1980 ein \u201eBasic Law\u201c, mit dem sie ganz Jerusalem faktisch annektierte, d. h. zu einem integralen Teil und zur \u201eungeteilten\u201c Hauptstadt Israels machte.<\/p>\n<p>Diese Annexion widersprach allen Regeln des V\u00f6lkerrechts und wurde besonders nach 1980 vom UNO-Sicherheitsrat wie von der Generalversammlung verurteilt und f\u00fcr null und nichtig erkl\u00e4rt. Als Israel im Oktober 1990 eine Resolution des UN-Sicherheitsrats, mit der er die milit\u00e4rische Besatzung Ost-Jerusalems r\u00fcgte, zur\u00fcckwies und einer Untersuchungskommission des UN-Generalsekret\u00e4rs die Einreise verweigerte, verabschiedete der Sicherheitsrat sofort eine neue Resolution (Res. 673), mit einer erneuten R\u00fcge und Warnung an Israel. Die Ablehnung dieses Schritts der israelischen Regierung war einm\u00fctig in der Staatenwelt. Selbst US-Pr\u00e4sident George Bush warnte Israel, keine neuen Siedlungen f\u00fcr die neu angekommenen sowjetischen Juden in Ost-Jerusalem zu errichten. Israel beachtete zwar all die Warnungen nicht, konnte aber keine Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber das von ihm besetzte Jerusalem erlangen. Auch das alte V\u00f6lkergewohnheitsrecht, nach dem Gebiete ohne staatliche Verfassung und Zugeh\u00f6rigkeit, sog. terra nullius, durch Okkupation erworben werden konnten, hatte nach 1945 unter dem neuen Recht der UNO-Charta keinen Platz mehr. Territorien, die mit Gewalt erobert werden, k\u00f6nnen nicht in die Souver\u00e4nit\u00e4t des Eroberers eingegliedert, sondern m\u00fcssen wieder verlassen werden<\/p>\n<p>Dennoch hat es immer wieder Versuche gegeben, Israels Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber Jerusalem v\u00f6lkerrechtlich zu begr\u00fcnden. Das zentrale Argument ist, dass die UNO den durch die Generalversammlung 1947 in der Teilungsresolution empfohlenen Status der Internationalisierung (corpus separatus) f\u00fcr Jerusalem im Verlauf der Jahre aufgegeben habe. Die Besatzung sei daher von der Kontrolle in die Aus\u00fcbung souver\u00e4ner Gewalt erstarkt. Die Autoren verweisen dabei darauf, dass die UNO sich in ihren zahlreichen Resolutionen nach 1967 darauf beschr\u00e4nkt haben, den R\u00fcckzug aus Ost-Jerusalem nach West-Jerusalem zu fordern. Das sei ein Anzeichen daf\u00fcr, dass die UNO offenbar nicht mehr zu dem Konzept der Internationalisierung stehe. Zumindest habe Israel damit Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber West-Jerusalem erlangt und \u00fcbe als rechtm\u00e4\u00dfige Besatzungsmacht die Kontrolle \u00fcber Ost-Jerusalem aus.<\/p>\n<p>Doch etliche Gr\u00fcnde sprechen gegen diese Position. Zun\u00e4chst hat die UNO niemals die Besetzung Ost-Jerusalems durch Israel akzeptiert. Sie hat dar\u00fcber hinaus aber auch niemals die Souver\u00e4nit\u00e4t Israels \u00fcber West-Jerusalem akzeptiert. Die Forderung, Israels Truppen sollten sich aus Ost- nach West-Jerusalem zur\u00fcckziehen, bedeutet nur die Anerkennung der faktischen Besatzung. Souver\u00e4nit\u00e4t kann auch nicht durch langj\u00e4hrige Besatzung ersessen werden. Die UNO hat nie ein endg\u00fcltiges Modell f\u00fcr Jerusalem empfohlen. Der Vorschlag der Internationalisierung wollte lediglich die Entscheidung \u00fcber den endg\u00fcltigen rechtlichen Status offen halten. Ob eine Teilung der Souver\u00e4nit\u00e4t zwischen zwei Staaten oder die endg\u00fcltige Internationalisierung als ein corpus separatum, diese Entscheidung ist immer noch offen, d. h. der endg\u00fcltige Status Jerusalems soll nach den Vorstellungen der UNO mit ihrer Autorisierung durch einen internationalen Vertrag beschlossen werden. Beide Alternativen werden von unterschiedlichen Staaten bef\u00fcrwortet. Die EU hat immer an dem Konzept des corpus separatum f\u00fcr Jerusalem festgehalten. Der Europarat hat am 13. Juni 1980 festgestellt, dass die (damals) neun Staaten keine einseitige Ma\u00dfnahme akzeptieren, die den Status Jerusalems ver\u00e4ndert, und dass jede Vereinbarung \u00fcber den Status den freien Zugang zu allen Heiligen St\u00e4tten garantieren muss.<\/p>\n<p>A. Cassese hat das Dilemma, in dem das V\u00f6lkerrecht gegen\u00fcber der Machtpolitik wieder einmal steckt, treffend benannt.: \u201cIm Fall von Jerusalem begegnen wir einer bemerkenswerten Situation: ein Zustand, der durch milit\u00e4rische Gewalt geschaffen worden ist und sich jetzt vollkommen im t\u00e4glichen Leben der Stadt eingepflanzt hat, wird von keinem anderen Mitglied der Weltgemeinschaft akzeptiert, und wird deshalb weder durch nationales noch internationales Recht anerkannt. Das Prinzip der Effektivit\u00e4t wird durch das der Legalit\u00e4t verdr\u00e4ngt, obwohl die Vereinten Nationen \u2013 die Sch\u00f6pfer und Verk\u00fcnder der internationalen Legalit\u00e4t &#8211; nicht in der Lage sind, es durchzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>Trumps Auftritt im Porzellanladen des V\u00f6lkerrechts k\u00f6nnte allerdings doch eine Entwicklung mit sich bringen. Indem er die Eskalation weiter zuspitzt und die Verh\u00e4ltnisse derart zum Tanzen bringt, k\u00f6nnten die anderen Staaten sie endlich als so unertr\u00e4glich begreifen, dass sie sich von ihrem Opportunismus der stillschweigenden Duldung trennen und ihr Handeln an den Prinzipien der UN-Charta orientieren, die sie immer selbst f\u00fcr ihre Politik propagieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prof. Dr. Norman Paech spricht am 13. Dezember 2017, 19 Uhr im Bremer \u00dcberseemuseum. 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